Zur Corona-Krise für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Es ist uns als Verwalter derzeit nicht erlaubt, Eigentümerversammlungen einzuberufen und abzuhalten.

Die Hausgeldabrechnungen (Jahresabrechnungen) und die neuen Wirtschaftspläne werden aber erst durch Beschluss in einer Versammlung rechtskräftig. Der Gesetzgeber erlaubt uns aber in dieser besonderen Situation, die Abrechnungen und Wirtschaftspläne an die Eigentümer zu versenden mit dem Hinweis, dass diese erst durch Beschluss rechtskräftig werden. So können die Eigentümer ihre Steuererklärungen abgeben und Vermieter die Betriebskostenabrechnungen für ihre Mieter erstellen. Bei kleineren Eigentümergemeinschaften kann es sinnvoll sein, die Wirtschaftspläne durch einen Umlaufbeschluss beschließen zu lassen, wenn es wichtig ist, Preiserhöhungen zu berücksichtigen. Im Übrigen behalten die bisherigen Wirtschaftspläne ihre Gültigkeit bis zur Bestellung eines Neuen. Sollte ein Verwaltervertrag zum Ende des Jahres 2020 enden und eine Neu- bzw. Wiederbestellung des Verwalters im Laufe des Jahres eigentlich erforderlich sein, hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Verwalter solange in seinem Amt bleibt, bis wieder eine ordentliche Versammlung stattfinden kann. Damit ist für alle, Eigentümer wie Verwalter, Sicherheit gegeben.

Bleiben Sie gesund!